Oktober 2025

Einsprache gegen Ermessens­veranlagung

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Ein Steuerpflichtiger wehrte sich gegen eine Einschätzung, bei der sein Einkommen um 20% höher angesetzt wurde als im Vorjahr.
Er bezeichnete die Einsch
ätzung als willkürlich und meinte, Beweismittel müssten nicht zwingend schon mit der Einsprache eingereicht werden.

Das Gericht stellte jedoch klar:
Wer eine Ermessenseinschätzung anfechten will, muss konkret begründen und Belege einreichen, wie etwa eine Steuererklärung. 
Da der Steuerpflichtige dies nicht tat, wurde seine Beschwerde abgewiesen.

(Quelle: BGE 9C_524/2024 vom 7.1.2025)